Drei Jahre sind nicht immer drei Jahre: Der geheime Gutschein-Trick, den Händler nicht verraten

Drei Jahre sind nicht immer drei Jahre: Der geheime Gutschein-Trick, den Händler nicht verraten

Hand aufs Herz: Wie viele Gutscheine verstauben gerade in Ihrer Schublade? Wir Österreicher lieben es, Gutscheine zu verschenken – sei es für den Lieblings-Drogeriemarkt, das Café ums Eck oder für ein Erlebnis. Doch plötzlich die Panik: Ist dieser Gutschein, den Sie zu Weihnachten 2023 bekommen haben, überhaupt noch gültig? Die traurige Wahrheit ist: Die Mehrheit der beschenkten Österreicher hat schon einmal einen abgelaufenen Gutschein weggeworfen. Lesen Sie jetzt, wie Sie das vermeiden und ob Sie wirklich das Geld zurückfordern können, selbst wenn das Ablaufdatum längst überschritten ist.

Das Datum ist fast immer nur ein Vorschlag: So tickt die Drei-Jahres-Frist

Viele von uns glauben, ein Gutschein läuft genau nach drei Jahren ab. Das stimmt im Prinzip, aber der Startschuss für diese Frist ist der entscheidende Punkt. Hier liegt der große „Info Gap“, den Händler gerne nutzen, um sich aus der Verantwortung zu ziehen.

Die generelle Verjährungsfrist für Gutscheine in Österreich (und Deutschland, unserem Nachbarn) beträgt drei Jahre. Das Wichtige:

  • Die Frist beginnt nicht am Tag, als der Gutschein ausgestellt wurde.
  • Sie beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie den Gutschein gekauft (oder verschenkt bekommen) haben.

Ein konkretes Beispiel: Sie haben am 15. Mai 2024 einen Gutschein für ein Wiener Beisl geschenkt bekommen. Die offizielle Verjährungsfrist beginnt nicht im Mai 2024, sondern erst am 31. Dezember 2024. Das bedeutet, er ist gültig bis zum 31. Dezember 2027. Im Klartext: Sie gewinnen fast ein volles Jahr an zusätzlicher Gültigkeit!

Ein Ablaufdatum auf dem Gutschein? Das ignoriert der Gesetzgeber

Vielleicht steht auf Ihrem Gutschein: „Gültig nur für 1 Jahr.“ Oder „Ablaufdatum: 30.06.2025“. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern!

Wenn die gesetzlichen drei Jahre noch nicht um sind, darf der Händler die Gültigkeit grundsätzlich nicht einfach kürzen. Wenn der Händler eine kürzere Frist setzt, muss er dafür einen sehr guten, sachlichen Grund liefern (z.B. bei stark schwankenden Rohstoffpreisen für ein bestimmtes Produkt).

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Was passiert, wenn die vom Händler gesetzte Frist (z.B. ein Jahr) abgelaufen ist, die gesetzlichen drei Jahre aber noch nicht?

  • Sie können den Gutschein nicht mehr für die Ware einlösen.
  • Aber: Sie haben das Recht, das Geld zurückzufordern!
  • Der Händler darf lediglich einen kleinen Betrag (Verwaltungsgebühr) abziehen. Dieses Recht zum Geld-zurück-fordern gilt, solange die eigentliche 3-Jahres-Frist läuft.

Der Insider-Vibe: Gutscheine weiterverschenken – auch mit Ihrem Namen

Sie haben einen Gutschein für eine Massage, aber Rückenschmerzen lassen das momentan nicht zu? Sie möchten den Gutschein an eine Freundin in Graz weitergeben? Machen Sie es!

Die klare Regel: Gutscheine sind vom Prinzip her wie Bargeld. Sie können sie in der Regel weitergeben oder verkaufen, selbst wenn Ihr Name aufgedruckt ist.

Aber es gibt eine entscheidende Ausnahme: Die „anlassbezogenen“ oder „personalisierten“ Erlebnisse sind oft nicht übertragbar. Ich habe in meiner Praxis erlebt, wie frustriert Kunden waren, die einen Gutschein für einen Tandemsprung in Tirol verschenkt haben, der an das Körpergewicht der ersten Person gebunden war.

Wann Sie Gutscheine NICHT weitergeben können:

  • Wenn der Gutschein ganz klar an bestimmte, nicht übertragbare Voraussetzungen geknüpft ist (z.B. ein medizinischer Check-up oder ein Sprachkurs auf einem bestimmten Niveau).
  • Wenn die Leistung höchstpersönlich ist (z.B. ein Portrait-Shooting durch einen spezifischen Fotografen) und der Händler das nachweisen kann.

Der Lifehack: Wenn Sie einen Gutschein für ein Erlebnis erwerben, fragen Sie im Geschäft diskret nach dem „Übertragbarkeits-Passus“ nach. Ein seriöser Anbieter wird Ihnen bestätigen, dass der Wert in der Regel der Beschenkten zugutekommt, auch wenn der Name ein anderer ist.

Achtung Falle: Gutscheine für internationale Ketten (z.B. H&M oder Zara)

Nehmen wir an, Sie leben in Linz und möchten einem Neffen in Deutschland einen Gutschein von einer Modekette schenken, die es in beiden Ländern gibt. Das fühlt sich praktisch an, aber Vorsicht!

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Darauf weisen Konsumentenschützer immer wieder hin: Nur weil die Logos gleich aussehen, heißt das nicht, dass sie rechtlich eine Einheit sind.

Oft handelt es sich um Tochterunternehmen oder Franchise-Nehmer, die in jedem Land rechtlich unabhängig agieren. Ein Gutschein, der hier in Wien für die Zentrale GmbH gekauft wurde, kann in München wertlos sein.

Der Tipp für den Kauf: Fragen Sie an der Kasse explizit nach, ob der Gutschein grenzüberschreitend in allen Filialen eingelöst werden kann. Spart peinliche Momente und unnötige Laufereien zum Kundenservice.

Der einfachste Gutschein ohne Verfallsdatum

Sie wollen garantiert keinen Stress mit Fristen, Verjährung oder Kleingedrucktem? Verschenken Sie Gutscheine, die Sie selbst ausstellen.

Ein Gutschein für „ein schönes Abendessen im Lieblings-Heuriger in der Wachau“ oder „zwei Kinobesuche Ihrer Wahl“ hat einen immateriellen Wert. Er unterliegt nicht den starren gesetzlichen Verjährungsfristen, da es keine Kaufleistung im Sinne des Gesetzes ist, sondern eine private Vereinbarung.

Fazit: Bewahren Sie Ihre Gutscheine nicht in der tiefliegendsten Schublade auf, sondern markieren Sie sich das Ende des dritten Jahres auf Ihrem Smartphone. Und denken Sie daran: Selbst wenn das Datum aufgedruckt ist, haben Sie meist noch ein Ass im Ärmel, um zumindest das Geld zurückzubekommen.

Welchen abgelaufenen Gutschein haben Sie zuletzt entdeckt und was haben Sie damit gemacht?

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