Witwe muss nach 20 Jahren 60.000 Euro Rentenrückzahlung leisten
Böse Überraschung für eine Witwe: Ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung hat ihr Leben drastisch verändert. Statt der gewohnten Rentenanpassung erhielt sie eine Forderung über 60.000 Euro – eine Summe, die sie über zwei Jahrzehnte zu Unrecht erhalten hatte.
Die Hintergründe des Falls
Die Geschichte beginnt im Jahr 1996, als die Witwe nach dem Tod ihres Mannes eine hohe Witwenrente bewilligt bekam. Drei Jahre später erhielt sie zusätzlich ihre eigene Altersrente. Was sie jedoch nicht wusste oder übersah: Diese zweite Rente hätte ihre Witwenrente reduzieren müssen. Die Rentenversicherung erfuhr jedoch erst 2019 von der Doppelzahlung, als ein automatischer Datenabgleich stattfand.
Im März 2023 entschied das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil (Aktenzeichen L 5 R 293/21), dass die Witwe zur Rückzahlung verpflichtet ist. In dem Urteil heißt es: „Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Juni 1999 neu. […] Für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 60.177,15 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.“
Rechtliche Grundlagen und Pflichten
Die Witwenrente wird dem hinterbliebenen Ehepartner gewährt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat. Erhält der lebende Partner eine eigene Rente oder Einkommen, wird dies auf die Witwenrente angerechnet, wie die Informationen zu den Renten zeigen.
Die Frau legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Einspruch ein. Sie argumentierte, dass beide Renten vom selben Versicherungsträger stammen und dieser intern informiert sein müsste. Zudem habe sie ihre Altersrente ordnungsgemäß beantragt und die Witwenrente erwähnt. Viele Menschen haben im Alter Schwierigkeiten, mit ihrem Geld auszukommen, was zusätzliche Herausforderungen mit sich bringt.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin selbst zugegeben hatte, dass sie eine Mitteilungspflicht bezüglich ihrer Altersrente gegenüber der Rentenversicherung hatte. Zudem hatte sie als Versicherungssachbearbeiterin gearbeitet und hätte die entsprechenden Regelungen kennen müssen. Das Gericht befand ihr Verhalten als „grob fahrlässig“, da sie ihrer Mitteilungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war.
Rückforderungen auch nach 20 Jahren möglich
Nach der Niederlage vor dem Sozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht bestätigte auch das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung. Die Rückforderung der überzahlten Rentenleistung ist rechtmäßig. Wer zusätzlich zur Hinterbliebenenrente eine eigene Rente bezieht, muss dies aktiv melden, selbst wenn beide Renten von der gleichen Behörde stammen.
Eine interessante Frage bleibt, ob Leistungen auch nach 20 Jahren noch zurückgenommen werden können. Das BSG bejaht dies: Normalerweise sind Rückforderungen gezahlter Leistungen nur bis zu zehn Jahre nach Beginn der Zahlung möglich. In diesem Fall handelte es sich jedoch um eine laufende Geldleistung, die weiterhin gezahlt wurde, als das Gerichtsverfahren begann. Ab Dezember wird die Witwenrente voraussichtlich geringer ausfallen.
